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Fahrschule

fun2drive GmbH

GGF: Jörg Simon

Hauptstraße 45

96120 Bischberg

oder

Bahnhofstraße 16

96158 Frensdorf

 

 

Handy:  0178/18 18 110

 

 

Tel:       09502/641 90 41

Fax:      09502/641 90 42

Unterrichtszeiten

 

Montag bis Donnerstag in unseren Filialen, auch kombinierbar für eine schnellere Ausbildung.

 

Aktuelles

Fahrschule fun2drive GmbH
Fahrschule fun2drive GmbH 

Leistungen

Führerscheinklassen

Führerscheinklassen ab 19.01.2013

 

 

 

A                            

Beinhaltet A1,A2

direkter Erwerb
ab 20 Jahre - für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)
ab 21 Jahre - für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
ab 24 Jahre - für Krafträder bei Direkteinstieg
Keine Befristung der Besitzdauer
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren. 

 

A 2                                  

Beinhaltet A1, AM

direkter Erwerb
ab 18 Jahre
Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) - Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.



A1                                                         

Beinhaltet AM

direkter Erwerb
ab 16 Jahre
Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.



AM                                                            

(Moped, Mokick bis max. 50 ccm und max. 45 km/h)

direkter Erwerb
ab 15 Jahre 
Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.
Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung. 

Mindestalter: 15 Jahre

 

Mofa   

Maximal 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, einsitzig, Elektro- oder Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum


Mindestalter: 15 Jahre



 

 

   

Beinhaltet AM,L

ab 17 Jahre (bei begleitetem Fahren)
Direkter Erwerb
Keine Befristung der Besitzdauer, jedoch Umtauschpflicht nach 15 Jahren
Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder der Klassen A, A1 und A2 - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt). 

 

B96

nur mit Klasse B
ab 18 (auch möglich mit 17 Jahre bei begleitetem Fahren)
Kombination der Klasse B mit Anhänger (zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg. 

Bei dieser Fahrerlaubnisklasse ist keine praktische Prüfung notwendig.

Es muss lediglich an einer Fahrerschulung in der Fahrschule teilgenommen werden.

 

B197

Ab dem 1.4.2021 wurde die B(197) Fahrerlaubnisklasse eingeführt.
Es darf bei Eintrag von 197 die Prüfung mit Automatik-Fahrzeug erfolgen und trotzdem mit Schaltgetriebe gefahren werden, auch im Ausland. Voraussetzungen sind, dass mindestens 10 mal 45 Minuten auf Schaltgetriebefahrzeugen Fahrstunden genommen wurden und eine 15 minütige Prüfung durch den Fahrlehrer bestanden wurde.

 

BE                                                           

nur mit Klasse B
ab 18 Jahre (auch möglich mit begleitetem Fahren ab 17 Jahren)

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination (Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse) darf maximal 3.500 kg betragen.
Liegen die zulässigen Gesamtmasse der Kombination über 3.500 bis 4.250 kg (Anhänger mehr als 750 kg) ist eine Fahrerschulung erforderlich. Für die Pkw mit Anhänger Kombination, die nicht unter der Führerscheinklasse B fällt, liegt das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers bei maximal 3.500 kg, bei mehr als 3.500 kg ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E notwendig. 

 

B196 (A1 125ccm ab 25 Jahren)

nur mit Klasse B

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 25 Jahre

Vorbesitz: Klasse B seit mindestens 5 Jahren

Spezielle Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 gemäß Anlage 7b der FeV

Bei dieser Fahrerlaubnisklasse ist keine praktische Prüfung notwendig.

Es muss lediglich an einer Fahrerschulung in der Fahrschule teilgenommen werden.

 

L                                                  

ab 16 Jahre

direkter Erwerb
Keine Befristung der Besitzdauer
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. 

 

 

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